2.3 2.3.1 Am Gesagten ändert nichts, dass es grundsätzlich möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin auch künftig wieder in eine Situation gerät, in der ihre Isolation oder Zwangsmedikation angeordnet wird, vermöchte eine gerichtliche Beurteilung vergangener Notfallmedikationen und/oder Bewegungseinschränkungen doch zum vorneherein nichts auszusagen über die Zulässigkeit von solchen oder anderen Massnahmen bei künftig möglichen, allenfalls auch anders gelagerten, Situationen.