2.2 Das soeben Gesagte gilt analog auch bezüglich der am 18. März 2023 angeordneten Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation im Einzelzimmer). Wie sich den beigezogenen Verlaufsberichten entnehmen lässt, konnte diese nach erfolgter Zwangsmedikation und anschliessend freiwilliger weiterer Medikamenteneinnahme bereits am Morgen des 20. März 2023 aufgehoben werden. Damit bestand im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auch hinsichtlich der vorübergehenden Isolation im Einzelzimmer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Beschwerde.