2.1.3 Geht es aber – wie hier offensichtlich der Fall (die Zwangsmedikation erfolgte einmalig am 18. März 2023) – allein um die Feststellung einer behaupteten Rechtsverletzung ohne praktische Auswirkungen auf die Behandlung der Beschwerdeführerin, oder um die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen, stünde (einzig) die Klage nach Art. 454 ZGB offen, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin sämtliche Rechtsrügen erheben kann (BGer 5A_985/2020, a.a.O., E. 2.2.2). Weiterungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle.