439 ZGB N 14, 26, mit weiteren Hinweisen) richtig bemerken, besteht ein solches regelhaft nicht, wo eine Notfallmedikation einmalig appliziert wurde, mithin die medizinische Zwangsmassnahme im Zeitpunkt der Beschwerde bereits beendet wurde (vgl. auch BGer 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 1P.103/2001 vom 22. März 2001 E. 2b, nicht publiziert in BGE 127 I 6). Denkbar sind immerhin Fälle, in denen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Beschwerdezeitpunkt noch besteht, etwa wo eine angeordnete Notfallbehandlung sich ausnahmsweise über einen längeren Zeitraum erstreckt oder in denen sich mehrere Not-