2.1.2 Auch gegen Notfallbehandlungen steht die Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB grundsätzlich offen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], 7072). Verlangt ist aber in jedem Fall ein fortbestehendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse. Wie dies etwa Geiser/Etzensberger (a.a.O., Art.