Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist der Wille der betroffenen Person in Bezug auf ihre Behandlung zu berücksichtigen, wenn er der Einrichtung bekannt ist. In der akuten Notfallsituation bedarf es keines vorgängig erstellten Behandlungsplans, und auch nicht der Anordnung durch eine leitende Arztperson, sondern es genügt die Verfügung durch das Dienst habende medizinische Personal, wobei es sich immerhin um eine Person mit abgeschlossenem Medizinstudium handeln muss (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 434/435 ZGB N 29, 35).