2. 2.1. 2.1.1 Art. 435 Abs. 1 ZGB sieht unter dem Titel "II. Behandlung ohne Zustimmung" vor, dass in einer Notfallsituation die zum Schutze der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden dürfen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist der Wille der betroffenen Person in Bezug auf ihre Behandlung zu berücksichtigen, wenn er der Einrichtung bekannt ist.