1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht – während der Dauer der Massnahme – jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 ZGB). Sachlich zuständig ist im Kanton Zug das Verwaltungsgericht (§ 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- Urteil F 2023 14 3