{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-14_2023-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde37f8d8c8b01b8dfff3173dc91d1c35f423631cd2cf1bb922140addebb0f7c1253ec7626aa425cfc5d1aee844c78ca107?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde37f8d8c8b01b8dfff3173dc91d1c35f423631cd2cf1bb922140addebb0f7c1253ec7626aa425cfc5d1aee844c78ca107&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_14", "Checksum": "f82522db20ebcb80e695e45a5fe40fb5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.03.2023 F 2023 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:54", "Checksum": "2256f046fe7c1731054608025796b546", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.03.2023 F 2023 14\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n2.1.3 Geht es aber – wie hier offensichtlich der Fall (die Zwangsmedikation erfolgte\neinmalig am 18. März 2023) – allein um die Feststellung einer behaupteten Rechtsverletzung ohne praktische Auswirkungen auf die Behandlung der Beschwerdeführerin, oder um\ndie Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen, stünde (einzig) die Klage nach\nArt. 454 ZGB offen, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin sämtliche Rechtsrügen erheben kann (BGer 5A_985/2020, a.a.O., E. 2.2.2). Weiterungen dazu erübrigen sich an\ndieser Stelle.\n\n2.2 Das soeben Gesagte gilt analog auch bezüglich der am 18. März 2023 angeordneten Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation im Einzelzimmer).\nWie sich den beigezogenen Verlaufsberichten entnehmen lässt, konnte diese nach erfolgter Zwangsmedikation und anschliessend freiwilliger weiterer Medikamenteneinnahme bereits am Morgen des 20. März 2023 aufgehoben werden. Damit bestand im Zeitpunkt der\nEinreichung der Beschwerde auch hinsichtlich der vorübergehenden Isolation im Einzelzimmer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Beschwerde.\n\n2.3\n2.3.1 Am Gesagten ändert nichts, dass es grundsätzlich möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin auch künftig wieder in eine Situation gerät, in der ihre Isolation oder\nZwangsmedikation angeordnet wird, vermöchte eine gerichtliche Beurteilung vergangener\nNotfallmedikationen und/oder Bewegungseinschränkungen doch zum vorneherein nichts\nauszusagen über die Zulässigkeit von solchen oder anderen Massnahmen bei künftig\nmöglichen, allenfalls auch anders gelagerten, Situationen.\n\n2.3.2 Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus § 67 Abs. 1 des\nkantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz;\nGesG; BGS 821.1). Diese Bestimmung kann sich zum vorneherein nur auf die Zwangsmassnahmen kantonalen Rechts beziehen, nicht aber auf solche gemäss ZGB im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. bereits VGer ZG F 2022 40 vom\n30. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Sodann erübrigt sich hier auch ein Zuwarten\nmit dem Entscheid bis zum Abschluss des Parallelverfahrens betreffend die fürsorgerische\nUnterbringung (§ 67 Abs. 4 GesG), nachdem hier aus formellen Gründen so oder anders\nauf die Beschwerde bezüglich der Zwangsmassnahmen nicht eingetreten werden kann,\nunabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung.\nDer vorgesehene gleichzeitige Entscheid ergibt nur dort Sinn, wo es um andauernde\nZwangsmassnahmen geht, die mit einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung\n\nUrteil F 2023 14\n5\n\nentfallen würden, in deren Rahmen sie einzig angeordnet werden dürfen (die Art. 433 ff.\nZGB betreffend die medizinischen Massnahmen bei einer psychischen Störung finden sich\nsystematisch im Gesetzesabschnitt zur fürsorgerischen Unterbringung und sind nur in deren Rahmen möglich).\n\n2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Anordnungen vom 18. März\n2023 nicht einzutreten.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB). Die\nunterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung\n(§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Ebenso wenig besteht – bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit – Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.\n\nUrteil F 2023 14\n6\n\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n_____________________________\n\n1. Auf die Beschwerde bezüglich der Anordnungen medizinischer Zwangsmassnahmen vom 18. März 2023 wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird für das vorliegende\nVerfahren abgewiesen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) sowie an\ndie ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 30. März 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Einzelrichterin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 14\n"}