{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-14_2023-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde37f8d8c8b01b8dfff3173dc91d1c35f423631cd2cf1bb922140addebb0f7c1253ec7626aa425cfc5d1aee844c78ca107?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde37f8d8c8b01b8dfff3173dc91d1c35f423631cd2cf1bb922140addebb0f7c1253ec7626aa425cfc5d1aee844c78ca107&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_14", "Checksum": "f82522db20ebcb80e695e45a5fe40fb5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.03.2023 F 2023 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:54", "Checksum": "2256f046fe7c1731054608025796b546", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.03.2023 F 2023 14\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nEinzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 30. März 2023 [rechtskräftig]\ngemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nzzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n(Zwangsmedikation sowie Bewegungseinschränkung vom 18. März 2023)\n\nF 2023 14\n2\n\nA. A.________, geboren 1999, wurde am 18. März 2023 durch Dr. med.\nC.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in der Triaplus AG\nKlinik Zugersee untergebracht. Aufgrund eines am Abend desselben Tages aufgetretenen,\nraptusartigen Erregungszustands, im Zuge dessen die Patientin verbal nicht mehr zu erreichen war, wurde diese einmalig um ca. 19:30 Uhr intramuskulär mit Haloperidol sowie\nDiazepam zwangsmediziert (Haldol Inj. Lös 5 mg/ml i.m.: 2 ml = 10 mg und Valium Inj. Lös\n10 mg/2ml i.m.: 2 ml = 10 mg) sowie im Einzelzimmer isoliert.\n\nB. Gegen ihre Unterbringung führte sie – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nB.________ – Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren F 2023 12). Ebenso lässt\nsie mitteilen, \"dass auch gegen allfällige Zwangsmassnahmen der Klinik\", deren schriftliche Anordnungsdokumente ihrem Rechtsvertreter bei Postaufgabe der Beschwerde am\n27. März 2023 noch nicht vorgelegen hätten, \"Beschwerde erhoben wird zufolge von Unrechtmässigkeit\". Ihr sei nie eine schriftlich unterzeichnete Zwangsmassnahme ausgehändigt worden, obwohl sie bereits isoliert und zwangsinjiziert worden sei; es werde \"auf Gerichtsnotorietät diesbezüglich betr. die Triaplus AG\" verwiesen.\n\nC. Das Gericht holte die Akten der Klinik ein (Verlaufsberichte bis und mit 27. März\n2023; Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch das Pflegepersonal\nD.________ und E.________ vom 18. März 2023; Anordnung von medizinischen Massnahmen durch die Ärzte Dres. med. F.________ und G.________ sowie H.________ vom\n18. März 2023).\n\nDie Einzelrichterin erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person bei Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne\nZustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht –\nwährend der Dauer der Massnahme – jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5\nund Abs. 2 ZGB). Sachlich zuständig ist im Kanton Zug das Verwaltungsgericht (§ 58\nAbs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-\n\nUrteil F 2023 14\n3\n\nches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im\ninterkantonalen Verhältnis danach, auf wessen Hoheitsgebiet die angefochtene Massnahme angeordnet worden ist (BGE 146 III 377 E. 6.3.3 analog; § 58 Abs. 2 EG ZGB).\nVorliegend ist mithin durch die Anordnung einer Zwangsmedikation sowie einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Kanton Zug die Zuständigkeit des Zuger Verwaltungsgerichts gegeben.\n\n2.\n2.1.\n2.1.1 Art. 435 Abs. 1 ZGB sieht unter dem Titel \"II. Behandlung ohne Zustimmung\" vor,\ndass in einer Notfallsituation die zum Schutze der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden dürfen. Gemäss Abs. 2 der\nBestimmung ist der Wille der betroffenen Person in Bezug auf ihre Behandlung zu berücksichtigen, wenn er der Einrichtung bekannt ist. In der akuten Notfallsituation bedarf es keines vorgängig erstellten Behandlungsplans, und auch nicht der Anordnung durch eine leitende Arztperson, sondern es genügt die Verfügung durch das Dienst habende medizinische Personal, wobei es sich immerhin um eine Person mit abgeschlossenem Medizinstudium handeln muss (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.\n2022, Art. 434/435 ZGB N 29, 35).\n\n2.1.2 Auch gegen Notfallbehandlungen steht die Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1\nZiff. 4 ZGB grundsätzlich offen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], 7072). Verlangt ist aber in jedem Fall ein fortbestehendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse. Wie dies etwa Geiser/Etzensberger (a.a.O., Art. 439 ZGB N 14, 26, mit weiteren Hinweisen) richtig bemerken, besteht ein solches regelhaft nicht, wo eine Notfallmedikation einmalig appliziert wurde, mithin die medizinische Zwangsmassnahme im Zeitpunkt\nder Beschwerde bereits beendet wurde (vgl. auch BGer 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021\nE. 2.3 mit Verweis auf BGer 1P.103/2001 vom 22. März 2001 E. 2b, nicht publiziert in\nBGE 127 I 6). Denkbar sind immerhin Fälle, in denen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse\nim Beschwerdezeitpunkt noch besteht, etwa wo eine angeordnete Notfallbehandlung sich\nausnahmsweise über einen längeren Zeitraum erstreckt oder in denen sich mehrere Notfallbehandlungen aneinanderreihen (zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, wo eine abgelaufene Zwangsmassnahme verlängert oder ersetzt wird, vgl. BGer 5A_985/2020,\na.a.O., E. 2.3.2).\n\nUrteil F 2023 14\n4\n\n"}