Eine weitere Unterbringung in der Klinik für einige wenige Wochen erscheint angesichts der schwerwiegenden Erkrankung und des erheblichen Gefährdungspotentials nicht als unverhältnismässig, wenn man die dargelegten (primär sozialen) Folgen einer sofortigen Entlassung im aktuellen, offensichtlich krankhaften, Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die auch nach Einschätzung des Gerichtsgutachters als spezialisierte psychiatrische Klinik im Sinne von Art.