5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschwerdeführer einer Behandlung seines (nach wie vor) akut manischen Zustands bedarf. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich einer adäquaten Behandlung ausserhalb des stationären Rahmens unterziehen wird, wobei die im Wesentlichen fehlende Behandlungsbereitschaft als Ausdruck der Grunderkrankung erscheint, und nicht als Resultat einer realistischen Willensbildung.