Der Beschwerdeführer ist im Rentenalter und lebt bereits seit einigen Jahren in einer Einrichtung für psychisch beeinträchtigte Menschen mit hohem Betreuungsbedarf, wohin er aber aktuell nicht zurückkehren kann bevor sein Zustand stabilisiert ist. Weitere engere Sozialkontakte, Freizeitbeschäftigungen, etc. scheinen nicht zu bestehen, offenbar auch nicht im Umfeld der Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer anzugehören scheint. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz bestünde, das mildere Mittel wie etwa eine ambulante Behandlung mitzutragen vermöchte. Urteil F 2023 13 11