5.2 Die sozialen Begleitumstände sind hier nicht günstig. Über das soziale Umfeld des Beschwerdeführers war anlässlich dessen Anhörung durch das Gericht nur wenig zu erfahren. Soweit verständlich, scheint es mit einer Tochter einen Konflikt zu geben und wünscht auch die Freundin des Beschwerdeführers keinen so engen Kontakt, wie er ihn haben möchte (was ihn verständlicherweise traurig stimmt). Der Beschwerdeführer ist im Rentenalter und lebt bereits seit einigen Jahren in einer Einrichtung für psychisch beeinträchtigte Menschen mit hohem Betreuungsbedarf, wohin er aber aktuell nicht zurückkehren kann bevor sein Zustand stabilisiert ist.