aggressiven Vorfällen primär gegenüber dem Pflegepersonal. 4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr weiteren kognitiven Abbaus und sozialen Abstiegs, von Verwahrlosung und von Versäumnissen bei der Behandlung ebenfalls bestehender somatischer Erkrankungen (hier wohl v.a.: Bluthochdruck). Hinzu kommen ein erhöhtes Suizidrisiko sowie auch eine erhebliche Belastung des sozialen Umfelds im Wohnheim F.________.