Nach Angabe des Klinikvertreters besteht nebst der Eigengefährdung auch eine Fremdgefährdung; insbesondere verfüge der Beschwerdeführer aktuell nur über eine sehr geringe Frustrationstoleranz. Der gerichtliche Gutachter verweist ebenfalls auf eine Aggressivität, die nur wenig unter der Oberfläche schwele und jederzeit durchbrechen könne, was denn auch in den Angaben aus dem Wohnheim F.________ sowie in den Klinikakten eine Stütze findet. So kam es im Wohnheim zu (auch) tätlicher Aggression gegenüber einer Mitbewohnerin – wobei der Beschwerdeführer an seiner gerichtlichen Anhörung bestätigte, diese auf den Arm geschlagen zu haben – und in der Klinik zu verschiedenen (v.a. verbal)