Eine Selbstgefährdung ist sodann auch darin zu sehen, dass er aktuell in das Wohnheim F.________ nicht zurückkehren kann und ihm demnach im Entlassungsfall Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass – wie dies insbesondere der gerichtliche Gutachter hervorhob – ohne Behandlung weitere Schäden am Gehirn und ein (weiterer) Abbau der kognitiven Fähigkeiten drohen. Bildlich sei dies vergleichbar mit Lochfrass in der Waschmaschine; jede manische Episode hinterlasse Schäden.