Kontakt. Von diesen würde er mit seinem gegenwärtigen, sehr auffälligen Verhalten als offensichtlich psychisch kranker, verwirrter Mann wahrgenommen und stigmatisiert. Insofern ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne im Falle einer baldigen Entlassung zu bejahen dahingehend, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen sozialen und beruflichen Ruf zerstören würde. Eine Selbstgefährdung ist sodann auch darin zu sehen, dass er aktuell in das Wohnheim F.________ nicht zurückkehren kann und ihm demnach im Entlassungsfall Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohen.