4.1.2 Akut und konkret ist sodann nach einhelliger Auffassung der beteiligten Ärzte – Einweiser, Behandler sowie Gutachter – absehbar, dass sich der Beschwerdeführer im aktuellen, offensichtlich krankhaften, Zustand, öffentlich präsentiert (etwa im Rahmen der Veranstaltungen, die er erklärtermassen zu organisieren gedenkt) und sich dadurch sozial und beruflich unmöglich macht. Aufgrund des vom Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom 4. April 2023 gewonnenen Eindrucks kann der ärztlichen Auffassung ohne Weiteres beigepflichtet werden, wonach es nachgerade desaströs bzw. ruinös wäre, träte der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand mit Aussenstehenden oder gar der Öffentlichkeit in