Die oben in E. 3.2 beschriebene manische Symptomatik drückte in der gerichtlichen Anhörung und Verhandlung immerhin erkennbar durch, sobald andere Personen an der Reihe waren zu sprechen, indem der Beschwerdeführer aufbrausend wurde und diese immer wieder unterbrach. Sein aktueller Zustand wirkt sich offensichtlich und ohne Weiteres nachvollziehbar erheblich auf sein soziales Funktionieren aus: