3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine schwere psychische Störung im Sinne einer bipolaren Grunderkrankung mit aktuell manischem bzw. gemischt manisch-depressivem Zustand zweifelsohne besteht. Zwar wirkte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung durch das Gericht vom 4. April 2023 zunächst nicht massiv angetrieben, sondern eher sediert (insbesondere auch: verwaschene Sprache), was der Klinikvertreter aber nachvollziehbar auf die Wirkung der verabreichten Medikamente, bzw. deren Nebenwirkungen (primär des Haldol) zurückführte. Diese würden vor allem die motorische Komponente der Manie stark dämpfen und auch die Zunge etwas lähmen. Der Gerichts-