3.1 Beim Beschwerdeführer liegt nach übereinstimmender Auffassung des zuständigen Oberarztes sowie des Gerichtsgutachters eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode, vor. Nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen dürfte diese wohl seit gut zwanzig Jahren (wenn nicht länger) bestehen, da die Krankheit i.d.R. vor dem vierzigsten Lebensjahr auftrete. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Klinikeintritt in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Selber vermochte er sich an der Anhörung vom 4. April 2023 nicht daran zu erinnern, wann die Diagnose erstmals gestellt worden sei; jedenfalls sei dies länger her.