{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-13_2023-04-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_13", "Checksum": "83321b848b1c47b2015de91554c44bb5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:12", "Checksum": "87a233c0e57ed72bfe366093ee743c7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nauf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. vorstehend E. 2.2), ist eine weitere Einschränkung der Unterbringungsdauer\ndurch das Gericht nicht angezeigt. Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus\nweitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der\nsechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53\nEG ZGB).\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 13\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat), an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an Dr. med. B.________.\n\nZug, 4. April 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 13\n"}