{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-13_2023-04-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_13", "Checksum": "83321b848b1c47b2015de91554c44bb5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:12", "Checksum": "87a233c0e57ed72bfe366093ee743c7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.1 Vorliegend verneinen die Fachärzte übereinstimmend die Krankheitseinsicht; der\nBeschwerdeführer selber gibt – entgegen dem deutlich beeinträchtigten Eindruck, den er\nanlässlich seiner Anhörung hinterliess – an, nicht krank zu sein und sich fit und leistungsfähig zu fühlen. Er stellte auch in Zweifel, ob es so etwas wie eine bipolare Störung überhaupt gebe, und vertrat die Auffassung, damit würden eigentlich normale Gefühle und Gefühlsschwankungen dämonisiert, was er für unchristlich hielt. Eine Behandlungsbereitschaft besteht offensichtlich aktuell im Klinikrahmen. Der Gutachter vermochte diese letztlich auch nicht zu erklären, sondern führte lediglich im Sinne einer Hypothese aus, im\nGrunde verstehe der Patient wohl doch, dass ihm die behandelnden Ärztinnen und Ärzte\n\"nichts Schlechtes wollen\", weshalb er die verschriebenen Medikamente dann einnehme.\nÜbereinstimmend gehen aber der Klinikvertreter und der Gutachter davon aus, der Beschwerdeführer würde – wenn überhaupt – im Entlassungsfall ambulant höchstens die\nbisherige stimmungsstabilisierende Medikation einnehmen, die zur Behandlung der aktuellen manischen Episode nicht ausreiche. Hierfür bedürfe es aktuell hoch dosierter Medikamente. Der Manie dürfe man nicht \"hinterherrennen\". Ähnlich wie man bei bakteriellen Infekten auch nicht nur ein bisschen mit Antibiotika behandeln könne, müsse man auch bei\nder Manie versuchen, diese rasch in den Griff zu bekommen um grösseren Schaden zu\nverhindern.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind hier nicht günstig. Über das soziale Umfeld des\nBeschwerdeführers war anlässlich dessen Anhörung durch das Gericht nur wenig zu erfahren. Soweit verständlich, scheint es mit einer Tochter einen Konflikt zu geben und\nwünscht auch die Freundin des Beschwerdeführers keinen so engen Kontakt, wie er ihn\nhaben möchte (was ihn verständlicherweise traurig stimmt). Der Beschwerdeführer ist im\nRentenalter und lebt bereits seit einigen Jahren in einer Einrichtung für psychisch beeinträchtigte Menschen mit hohem Betreuungsbedarf, wohin er aber aktuell nicht zurückkehren kann bevor sein Zustand stabilisiert ist. Weitere engere Sozialkontakte, Freizeitbeschäftigungen, etc. scheinen nicht zu bestehen, offenbar auch nicht im Umfeld der Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer anzugehören scheint. Insgesamt ist\ndamit nicht ersichtlich, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz bestünde, das mildere Mittel\nwie etwa eine ambulante Behandlung mitzutragen vermöchte.\n\nUrteil F 2023 13\n11\n\n5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass\nder Beschwerdeführer einer Behandlung seines (nach wie vor) akut manischen Zustands\nbedarf. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich einer adäquaten Behandlung ausserhalb des\nstationären Rahmens unterziehen wird, wobei die im Wesentlichen fehlende Behandlungsbereitschaft als Ausdruck der Grunderkrankung erscheint, und nicht als Resultat einer realistischen Willensbildung. Ebenfalls lässt sich aktuell nur im kontrollierten, stationären Rahmen verhindern, dass der Beschwerdeführer sich öffentlich oder im Kontakt mit\nAussenstehenden selber demontiert, sich allenfalls auch finanziell ruiniert (sofern nicht bereits geschehen, was offen bleiben kann) und in einen Zustand der zunehmenden Verwahrlosung gerät oder umgehend wieder in die Klinik eingewiesen werden muss (vgl. dazu, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine sogenannte \"Drehtürpsychiatrie\" vermieden werden soll, Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7063).\nWie der Klinikvertreter nachvollziehbar ausführte, beansprucht die medikamentöse Aufdosierung des Medikaments Valproat sodann Zeit, da die Einstellung nach Blutspiegel erfolgen muss, um die Verträglichkeit sicherzustellen, auch angesichts des Alters des Patienten. Nach seiner Angabe dauere dies im besten Fall noch 14 Tage, realistischerweise\nwohl ca. vier Wochen, evtl. auch länger. Damit stimmt auch der Gerichtsgutachter\ngrundsätzlich überein, wobei er einen Zeitraum von bloss zwei Wochen für sehr optimistisch hält. Derzeit ist eine stationäre Betreuung und Behandlung nach dem Gesagten alternativlos um weiteren Schaden vom Patienten abzuwenden, da sich nur in diesem Rahmen eine adäquate Medikation sowie die (weitgehende) Abschirmung von der Aussenwelt\nsicherstellen lässt. Eine weitere Unterbringung in der Klinik für einige wenige Wochen erscheint angesichts der schwerwiegenden Erkrankung und des erheblichen Gefährdungspotentials nicht als unverhältnismässig, wenn man die dargelegten (primär sozialen) Folgen einer sofortigen Entlassung im aktuellen, offensichtlich krankhaften, Zustand bedenkt.\nDie Einweisung in die Klinik, die auch nach Einschätzung des Gerichtsgutachters als spezialisierte psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Unterbringung\nerweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung\ninsgesamt als ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender\nGefahr vom Beschwerdeführer. Infolgedessen ist sie als verhältnismässig zu qualifizieren\nund ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n5.4 Angesichts der notorisch nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der\nmedikamentösen Einstellung von voraussichtlich noch ca. vier Wochen sowie der ohnehin\n\nUrteil F 2023 13\n12\n\n"}