{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-13_2023-04-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_13", "Checksum": "83321b848b1c47b2015de91554c44bb5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:12", "Checksum": "87a233c0e57ed72bfe366093ee743c7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.2 Akut und konkret ist sodann nach einhelliger Auffassung der beteiligten Ärzte –\nEinweiser, Behandler sowie Gutachter – absehbar, dass sich der Beschwerdeführer im aktuellen, offensichtlich krankhaften, Zustand, öffentlich präsentiert (etwa im Rahmen der\nVeranstaltungen, die er erklärtermassen zu organisieren gedenkt) und sich dadurch sozial\nund beruflich unmöglich macht. Aufgrund des vom Beschwerdeführer an seiner Anhörung\nvom 4. April 2023 gewonnenen Eindrucks kann der ärztlichen Auffassung ohne Weiteres\nbeigepflichtet werden, wonach es nachgerade desaströs bzw. ruinös wäre, träte der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand mit Aussenstehenden oder gar der Öffentlichkeit in\nKontakt. Von diesen würde er mit seinem gegenwärtigen, sehr auffälligen Verhalten als offensichtlich psychisch kranker, verwirrter Mann wahrgenommen und stigmatisiert. Insofern\nist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne im Falle einer baldigen Entlassung zu bejahen dahingehend, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen sozialen und beruflichen Ruf zerstören würde. Eine Selbstgefährdung ist sodann auch darin zu\nsehen, dass er aktuell in das Wohnheim F.________ nicht zurückkehren kann und ihm\ndemnach im Entlassungsfall Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohen. Schliesslich ist\nauch zu berücksichtigen, dass – wie dies insbesondere der gerichtliche Gutachter hervorhob – ohne Behandlung weitere Schäden am Gehirn und ein (weiterer) Abbau der kognitiven Fähigkeiten drohen. Bildlich sei dies vergleichbar mit Lochfrass in der Waschmaschine; jede manische Episode hinterlasse Schäden. Dabei ist es gemäss dem behandelnden\nOberarzt so, dass ohne die zusätzliche Gabe insbesondere von Valproat zur Behandlung\nder akuten Manie zu erwarten ist, dass die aktuelle manische Phase deutlich länger anhält, ebenso wie eine nachfolgende depressive Phase. Eine Manie würde im Gehirn einen\nständigen Stress verursachen und mithin auch eine gewisse somatische Gefährdung darstellen (nachdem beim Beschwerdeführer bereits fraglich ein kleiner Schlaganfall stattgefunden habe und der Blutdruck erhöht sei). Der psychiatrische Gutachter ergänzt diesbezüglich, dass Maniker auch oft nicht in der Lage seien, die somatischen Probleme wahrzunehmen und behandeln zu lassen (etwa: Diabetes, Bluthochdruck, Vorhofflimmern),\nweshalb sie eine um ca. zehn bis 15 Jahre verkürzte Lebenserwartung aufweisen würden.\nAuch in concreto geht der Klinikvertreter nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell die nötige Überwachung seines Blutdrucks im Wohnheim zulassen würde.\n\nUrteil F 2023 13\n9\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.2).\n\nNach Angabe des Klinikvertreters besteht nebst der Eigengefährdung auch eine Fremdgefährdung; insbesondere verfüge der Beschwerdeführer aktuell nur über eine sehr geringe\nFrustrationstoleranz. Der gerichtliche Gutachter verweist ebenfalls auf eine Aggressivität,\ndie nur wenig unter der Oberfläche schwele und jederzeit durchbrechen könne, was denn\nauch in den Angaben aus dem Wohnheim F.________ sowie in den Klinikakten eine Stütze findet. So kam es im Wohnheim zu (auch) tätlicher Aggression gegenüber einer Mitbewohnerin – wobei der Beschwerdeführer an seiner gerichtlichen Anhörung bestätigte, diese auf den Arm geschlagen zu haben – und in der Klinik zu verschiedenen (v.a. verbal)\naggressiven Vorfällen primär gegenüber dem Pflegepersonal.\n\n4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere\nBehandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr\nweiteren kognitiven Abbaus und sozialen Abstiegs, von Verwahrlosung und von Versäumnissen bei der Behandlung ebenfalls bestehender somatischer Erkrankungen (hier wohl\nv.a.: Bluthochdruck). Hinzu kommen ein erhöhtes Suizidrisiko sowie auch eine erhebliche\nBelastung des sozialen Umfelds im Wohnheim F.________. Demnach besteht im Beurteilungszeitpunkt – mit den Fachärzten – zweifelsohne eine erhebliche Gefährdung durch\nden aktuellen, manischen Zustand, und infolgedessen ein klar ausgewiesener Bedarf an\nmedikamentöser Behandlung sowie auch an Betreuung des Beschwerdeführers, bis die\nakut manische Phase abgeklungen ist.\n\n5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist\nnur dann zulässig und verhältnismässig, wenn dem Betroffenen die nötige persönliche\nFürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante\nAbgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien\nin die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht.\n\nUrteil F 2023 13\n10\n\nOb die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand\nder Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom\n4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n"}