{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-13_2023-04-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_13", "Checksum": "83321b848b1c47b2015de91554c44bb5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:12", "Checksum": "87a233c0e57ed72bfe366093ee743c7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\ngutachter stimmte dem zu: Bildlich gesprochen sei es im Wesentlichen so, dass der \"Motor\" (das Gehirn und die Gedankenproduktion) beim Patienten immer noch auf Hochtouren\nlaufe, aber durch die Medikation die \"Handbremse\" angezogen sei. Die oben in E. 3.2 beschriebene manische Symptomatik drückte in der gerichtlichen Anhörung und Verhandlung immerhin erkennbar durch, sobald andere Personen an der Reihe waren zu sprechen, indem der Beschwerdeführer aufbrausend wurde und diese immer wieder unterbrach. Sein aktueller Zustand wirkt sich offensichtlich und ohne Weiteres nachvollziehbar\nerheblich auf sein soziales Funktionieren aus: Seine Angetriebenheit, seine Grössenideen\nsowie die aktenkundigen Aggressionsdurchbrüche weisen für jeden klar erkennbar Krankheitswert auf und führen zu ernstlichen Konflikten mit seinem Umfeld (zur entscheidenden\nBedeutung des Aspekts der sozialen Dysfunktion bei im Übrigen bei psychiatrischen Diagnosen oft unklarer Ätiologie, Pathogenese und Prognose vgl. Geiser/Etzensberger,\na.a.O., Art. 426 ZGB N 15). Dies führt nota bene auch dazu, dass aktuell – entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers – eine Rückkehr in das Wohnheim F.________ offensichtlich nicht möglich ist. Jedenfalls ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die\nerste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit\neine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht,\nalso ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung\nin einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, welcher der Menschenwürde nicht\nmehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und\nErwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20 f.).\n\n4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder der behandelnde Arzt noch der Gerichtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Dass bei diesem Krankheitsbild statistisch gesehen offenbar eine erhöhte Suizidrate besteht (vgl. etwa Klaus Lieb, Bipolare Störungen, in: Lieb/Frauenknecht [Hrsg.], In-\n\nUrteil F 2023 13\n8\n\ntensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 223), reicht nicht aus (vgl. etwa auch VGer ZG F 2023 3 vom 31. Januar 2023 E. 4.1.1). Der Klinikvertreter hob immerhin den aktuell akut und konkret sehr labilen Zustand des Beschwerdeführers hervor mit\nfraglichem \"mixed affective state\", wobei es auch zu Einbrüchen von Traurigkeit komme,\nwas als konkreter Risikofaktor in der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden kann.\n\n"}