{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-13_2023-04-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_13", "Checksum": "83321b848b1c47b2015de91554c44bb5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:12", "Checksum": "87a233c0e57ed72bfe366093ee743c7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.1 Beim Beschwerdeführer liegt nach übereinstimmender Auffassung des zuständigen Oberarztes sowie des Gerichtsgutachters eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig\nmanische Episode, vor. Nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen dürfte\ndiese wohl seit gut zwanzig Jahren (wenn nicht länger) bestehen, da die Krankheit i.d.R.\nvor dem vierzigsten Lebensjahr auftrete. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer\nbereits vor dem Klinikeintritt in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Selber\nvermochte er sich an der Anhörung vom 4. April 2023 nicht daran zu erinnern, wann die\nDiagnose erstmals gestellt worden sei; jedenfalls sei dies länger her. Die Klinikeinweisung\nerfolgte, nachdem das Wohnheim F.________, wo er seit Oktober 2019 wohnt, ihn als\nnicht mehr tragbar erachtete und er sich auf dem Polizeiposten Fr. 1'000. – vorschiessen\nlassen wollte um nach Frankreich zu reisen. Dort wollte er – soweit seinen Ausführungen\ngefolgt werden konnte – sicherstellen, dass ein Brief an den französischen Präsidenten\nübergeben werde, worin der Beschwerdeführer darlege, wie dieser zusammen mit einem\nfrüheren italienischen Ministerpräsidenten den Krieg zwischen Russland und der Ukraine\nbeenden könne.\n\n3.2 Gemäss einhelliger Einschätzung des einweisenden, des behandelnden sowie\nauch des begutachtenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie lag bzw. liegt\nweiterhin beim Beschwerdeführer eine akute Manie vor. Der behandelnde Oberarzt verwies zudem darauf, differenzialdiagnostisch könnte allenfalls auch ein \"mixed affective\nstate\" vorliegen, d.h. ein depressiv-manisch gemischter Zustand. Ausdruck der Manie sei\ngemäss ärztlichen Angaben konkret die massive Selbstüberschätzung und Angetriebenheit des Patienten, etwa die Vorstellung, er müsse das Weltgefüge neu ordnen, als Friedensbringer agieren sowie verschiedene bekannte Personen kontaktieren und Veranstaltungen organisieren. Der Beschwerdeführer habe im aktuellen Zustand mehr Gedanken,\n\nUrteil F 2023 13\n6\n\nmehr Antrieb, sowie ständig neue Ideen, die er aber nicht zu Ende führen könne (dies trat\nin der Anhörung etwa dort zutage, wo er von seinem geplanten Pressevent sprach, dessen Finanzierung durch Sponsoren aber noch völlig ungeklärt sei, obwohl dieser ursprünglich für den 3. April 2023, also auf einen Zeitpunkt vor dem Anhörungstermin, geplant gewesen war). Auch sozial sei der Patient umtriebig. Er wolle zu allem etwas sagen sowie\nzahlreiche Personen kontaktieren, sei streitlustig und unbeherrscht, dabei auch immer\nwieder affektinkontinent. All dies sei sowohl für ihn selber als auch für sein Umfeld enorm\nanstrengend. Dieses Bild bestätigte sich denn auch im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers selber: Dieser drängte primär deshalb auf seinen baldigen Austritt aus\nder Klinik, weil er einen Presseevent, bzw. eine Kontaktveranstaltung für Christen durchführen sowie den Weltfrieden wiederherstellen müsse. Weiter geriet er verschiedentlich in\nweinerliche Stimmung und brach beinahe in Tränen aus (etwa als er von der Beziehung zu\nseiner Freundin oder dem Verlust seines Vermögens im Zusammenhang mit Schwarzgeld\nberichtete). Trotz mehrmaliger Ermahnungen der Vorsitzenden fiel er sodann sowohl dem\nbehandelnden als auch dem begutachtenden Arzt bei deren Ausführungen immer wieder\nins Wort. Auch kam er mehrmals auf die offenbar fixe Vorstellung zu sprechen, eine Gerichtsverhandlung müsse mit einem gemeinsamen Gebet eröffnet werden.\n\n3.3 Selber erachtete sich der Beschwerdeführer indes bei alledem aktuell nicht als\nkrank. Bei seiner Einweisung sei er müde gewesen; der Stress der Organisation seiner\nKontaktveranstaltung (bzw. des Presseevents) habe ihm zugesetzt. Es sei dann zu Konflikten mit einer Mitbewohnerin im Haus F.________ sowie auf einer Poststelle gekommen. Im Anhörungszeitpunkt fühlte er sich jedoch wieder fit. Eine Behandlung benötige er\naktuell nicht, sondern er wolle sich seiner beruflichen Tätigkeit widmen (mit einer Einzelgesellschaft) und Veranstaltungen organisieren. Dass diese nun stattfinden könnten sei\nauch wichtig, da die Presse hierzu bereits eingeladen sei, und er sonst von dieser \"zerrissen\" werde.\n\n3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine schwere psychische\nStörung im Sinne einer bipolaren Grunderkrankung mit aktuell manischem bzw. gemischt\nmanisch-depressivem Zustand zweifelsohne besteht. Zwar wirkte der Beschwerdeführer in\nseiner Anhörung durch das Gericht vom 4. April 2023 zunächst nicht massiv angetrieben,\nsondern eher sediert (insbesondere auch: verwaschene Sprache), was der Klinikvertreter\naber nachvollziehbar auf die Wirkung der verabreichten Medikamente, bzw. deren Nebenwirkungen (primär des Haldol) zurückführte. Diese würden vor allem die motorische\nKomponente der Manie stark dämpfen und auch die Zunge etwas lähmen. Der Gerichts-\n\nUrteil F 2023 13\n7\n\n"}