{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-13_2023-04-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1cbe42dc47e943fde3ddb7787994a45b8a10b23e9fd246018be02dcdfbf3e9998e7e14f87e1f78bf6cf08d30d68b1c88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_13", "Checksum": "83321b848b1c47b2015de91554c44bb5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:12", "Checksum": "87a233c0e57ed72bfe366093ee743c7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.04.2023 F 2023 13\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider\n\nU R T E I L vom 4. April 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nzzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nDr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 13\n2\n\nA. A.________, geboren 1957, wurde am 18. März 2023 durch Dr. med. B.________,\nFacharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Berufsausübungsbewilligung im\nKanton Zug, mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zugersee untergebracht.\n\nB. Hiergegen gelangt er mit Beschwerde vom 26. März 2023 an das Verwaltungsgericht (Eingang auf der Gerichtskanzlei: 28. März 2023).\n\nC. Am 4. April 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des\nVerwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An\nder Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Assistenzarzt D.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit. Er erstattete sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich. Nach\nabschliessender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer wurde die Verhandlung zur\nBeratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n[ZGB; SR 210]). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen\nvon Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Zug von einem hier praktizierenden\nFacharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung\neingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2023 13\n3\n\n2.\n2.1 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2\ni.f.). Ein solcher Eingriff muss gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und\nGüterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die\nGrenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster\nKern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem\nBGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht\ngebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu\nentfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5\nsowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).\n\n"}