Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer vollständig unterliegt. Entsprechend ist ihm eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird (§ 1 Abs. 1 der Kostenverordnung sowie Ziffer. III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten). Aufgrund seines Unterliegens ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil F 2023 11 16