In dessen Rahmen erfolgt die Sachverhaltsabklärung naturgemäss summarischer, als im Hauptverfahren. Nota bene wäre denn auch das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und mithin formell zu erledigen, würde es derart in die Länge gezogen, dass vor seinem Abschluss bereits die Verfügung der KESB über die definitiven Erwachsenenschutzmassnahmen vorläge.