5.4 Schliesslich besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (act. 16) – kein Anlass, allfällige weitere Dokumente der Klinik L.________ einzuholen oder abzuwarten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was damit belegt werden sollte, ist auch an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend einzig ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens zu überprüfen ist. In dessen Rahmen erfolgt die Sachverhaltsabklärung naturgemäss summarischer, als im Hauptverfahren.