5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der dem Beistand erteilten Befugnis, die Post von AB.________ zu öffnen und deren Wohnräume zu betreten, eine Verletzung des Deutschen Völkerstrafgesetzbuches moniert (vgl. act. 3 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass dieses in der Schweiz nicht anwendbar ist.