gegenseitig (§ 28 der Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug; BGS 213.53). Diese Vertretungsermächtigung umfasst konsequenterweise auch, dass ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder vertreten können, auch wenn dies nicht explizit gesagt wird. K.________ ist ein ordentliches Mitglied der KESB, womit sie einerseits ohnehin selbst befugt wäre, einen Entscheid der KESB mitzufällen (vgl. § 41 Abs. 1 EG ZGB), andererseits aber auch ohne Weiteres berechtigt ist, stellvertretend für eine Kollegin zu zeichnen, die in der Entscheidfindung noch mitgewirkt hatte, aber im Zeitpunkt der späteren Ausfertigung des zuvor gefällten Entscheids abwesend war.