am Entscheid der KESB über vorsorgliche Massnahmen etwas geändert hätte (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 = Pra 107 [2018] Nr. 61). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich auch nichts Entsprechendes dar (vgl. BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Anzumerken ist immerhin, dass wohl vor der Anordnung der definitiven Massnahmen – sofern der Vorsorgeauftrag aus dem Jahr 2017 nicht validiert werden kann – die Betroffene anzuhören sein wird, allenfalls unter Beizug eines Sachverständigen. Wie es sich damit verhält, ist indes hier nicht Verfahrensgegenstand und kann mithin offengelassen werden.