Einschätzung der Pflege im Altersheim D.________. Mithin hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie hier ausnahmsweise lediglich aufgrund der Akten über die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens entschieden hat. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene selber sowohl im Verfahren der KESB als auch im aktuellen, gerichtlichen Beschwerdeverfahren jeweils schriftlich mit den massgeblichen Unterlagen bedient wurde und selber nie eine persönliche Anhörung verlangt hat. Auch mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung von AB.________ am Entscheid der KESB über vorsorgliche Massnahmen etwas geändert hätte (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 =