5. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgte die Begründung des Verzichts der KESB auf eine Anhörung von AB.________ mit ihrem Schwächezustand insofern zu pauschal, als grundsätzlich auch Urteilsunfähige angehört werden müssen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Es bestand jedoch vorliegend eine gewisse Dringlichkeit, die Interessen von AB.________ zu schützen. Ferner bestätigten Dr. G.________ und der Willensvollstrecker Rechtsanwalt F.________, beide aufgrund persönlicher Wahrnehmung, dass AB.________ urteilsunfähig sei, die Welt um sich herum kaum mehr wahrnehme und ein komplexes persönliches Gespräch mit ihr nicht möglich sei (vgl. KESB-act. 1.3 S. 4). Gleichlautend war auch die