4.4 Die Massnahme ist schliesslich insofern auch zumutbar, als AB.________ ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestellung einer Vertretungsbeistandschaft als rechtmässig. Mit dieser wird keineswegs verhindert, dass ihr Sohn AA.________ sich weiterhin persönlich um ihr Wohlergehen sorgen, sie besuchen und sich auch mit ihrem Beistand besprechen kann. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er befürchtet, es werde ihm mit der angeordneten Massnahme der Zugang zu den Wohnräumlichkeiten von AB.________ unterbunden (oben E. 3.3).