Dem Willensvollstrecker seines verstorbenen Vaters verweigert der Beschwerdeführer ebenfalls die Auskunft betreffend seine Vermögensverwaltung (vgl. KESB act. 1.3). Unklar ist auch, inwieweit der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Vermögensverwaltung in einem Interessenkonflikt zu seiner Mutter steht, mithin eine Vertretung durch ihn bereits aus diesem Grund abzulehnen wäre. Urteil F 2023 11 13