Die bisherige Unterstützung des Beschwerdeführers war offenbar insofern nicht ausreichend, als Rechnungen nicht bezahlt wurden, worauf gegen AB.________ zwei Betreibungen eingereicht wurden (vgl. KESB-act. 1.35); weiter bestehen erhebliche Unklarheiten betreffend den Umgang mit dem Vermögen der Betroffenen sowie über dessen Verblieb, worüber der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor der KESB keine Auskunft erteilt (vgl. act. 12; KESB-act. 3). Dem Willensvollstrecker seines verstorbenen Vaters verweigert der Beschwerdeführer ebenfalls die Auskunft betreffend seine Vermögensverwaltung (vgl. KESB act.