4.3 Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. Insbesondere kann vorläufig der Beschwerdeführer die Angelegenheiten (noch) nicht übernehmen. Aufgrund der ärztlich festgestellten, dauernden Urteilsunfähigkeit von AB.________ ist deren Sohn hierzu insbesondere weder gestützt auf die Vollmacht vom 29. Dezember 2017 (BF-act. 2) noch auf diejenige vom 12. März 2023 (BF-act. 5) ermächtigt (Art. 35 Abs. 1 OR). Andererseits muss der Vorsorgeauftrag noch validiert und die Eignung des Beschwerdeführers überprüft werden, was sich aufgrund dessen fehlender Kooperation bis anhin als schwierig erwiesen hat (KESB-act. 2, 1.18, 1.26, 1.31, 1.34; vgl. auch vorstehend Sachverhalt lit. A.b).