12; KESB-act. 3). Die diesbezüglichen Belege sind vor der Urteilsfällung beim Verwaltungsgericht eingegangen und sind mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen. Soweit sie der Beschwerdeführer als verspätet eingereicht rügt (act. 16), kann ihm nicht gefolgt werden.