__ – vor der Validierung noch ohne gesetzliche Rechenschaftspflicht und Weisungsbefugnis der KESB (Art. 368 Abs. 2 ZGB) – überlassen wird, ist konkret zu befürchten. Letzterer steht offenbar bereits im Konflikt mit der Institution D.________ und hat weiter bereits beträchtliche Summen weg vom Konto seiner hoch betagten Mutter bei der Bank I.________ hin zu augenscheinlich hoch riskanten Anlagen verschoben (insbesondere: Kryptowährungen im Ausland). Dies nota bene, ohne dass nähere Details zu diesen Transaktionen bekannt wären (vgl. act. 12; KESB-act. 3).