mehr in der Lage ist. Eine Vertretungsbeistandschaft ist geeignet, um die Angelegenheiten zu regeln, in denen AB.________ nicht mehr fähig ist, selbst zu handeln. Bei Verzicht auf die Massnahme drohen ihr gravierende Konsequenzen, nämlich, dass sie im schlimmsten Fall noch vor Abschluss des Validierungsverfahrens ohne Vermögen und ohne Obdach da steht. Dass solches geschehen könnte, wenn die Besorgung ihrer Angelegenheiten während der Dauer des Abklärungsverfahrens weiter dem Sohn AA.________ – vor der Validierung noch ohne gesetzliche Rechenschaftspflicht und Weisungsbefugnis der KESB (Art. 368 Abs. 2 ZGB) – überlassen wird, ist konkret zu befürchten.