4. 4.1 Ein Schwächezustand liegt bei AB.________ zweifellos vor. Sie hat eine fortgeschrittene Demenz mit psychotischen Zügen. Der Verlauf ist fortschreitend und verschlechtert sich. Die Erkrankung führt zu wesentlichen Einschränkungen in praktisch allen Lebensbereichen, wodurch auch ihre Urteilsfähigkeit einschränkt ist (KESB-act. 1.9). Auf summarische Prüfung hin erscheint es auch höchst wahrscheinlich, dass infolge ihres Schwächezustands eine Massnahme wie eine Beistandschaft für AB.________ errichtet wird – sei dies als effektive Bestellung einer Beistandschaft durch die KESB oder durch Bestätigung des Beschwerdeführers als Vorsorgebevollmächtigten, sollte der Vorsorgeauf-