_ begründete die KESB damit, dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, hierzu rechtsgenügend einzuwilligen, da sie bezüglich dieser Angelegenheit nicht urteilsfähig sei. Aufgrund der Dringlichkeit entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB-act. 1.42 S. 10 f.).