als designierte vorsorgebeauftrage Person und der allfälligen Validierung des Vorsorgeauftrags, nicht in der Lage, Handlungen vorzunehmen oder diese in ihrem Interesse vornehmen zu lassen. Dies betreffe insbesondere die Begleichung offener Rechnungen (insbesondere: Heimkosten, um ihren Heimplatz zu gewährleisten). Die Befugniserteilung zur Postöffnung und zum Betreten der Wohnräume von AB.________ begründete die KESB damit, dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, hierzu rechtsgenügend einzuwilligen, da sie bezüglich dieser Angelegenheit nicht urteilsfähig sei.