3.2 Die KESB ordnete die Erwachsenenschutzmassnahme im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, da AB.________ aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit und der bisherigen Unsicherheit bezüglich ihrer Vorsorge unbedingt und ohne weitere Verzögerung auf eine Vertretung angewiesen sei. Ohne eine solche sei sie bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens, nämlich der Prüfung der Geeignetheit ihres Sohnes AA.________ als designierte vorsorgebeauftrage Person und der allfälligen Validierung des Vorsorgeauftrags, nicht in der Lage, Handlungen vorzunehmen oder diese in ihrem Interesse vornehmen zu lassen.