Gemäss Dr. G.________ sei AB.________ in allen Bereichen schutzbedürftig und nicht mehr in der Lage, alleine zu leben. Entsprechend halte sie sich in der Institution D.________ auf. Unter dieser Voraussetzung erachtete die KESB als ohne Weiteres ersichtlich, dass eine Vertretungsbeistandschaft erforderlich sei. AB.________ sei nicht mehr in der Lage, eigenständig zu handeln, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, oder überhaupt ihre Unterschrift für notwendige Geschäfte zu leisten. In Anbetracht ihrer aktuellen Situation erscheine eine Unterstützung in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit als besonders dringlich.