Folglich verunmögliche der Schwächezustand AB.________ die selbständige Erledigung ihrer persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten (KESB-act. 1.42 S. 6 f.; vgl. auch Sachverhalt lit. A.a hiervor). Nachdem weder dem Zivilstandsamt J.________ noch dem Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes ein Vorsorgeauftrag bekannt gewesen seien und der Sohn AA.________ einen solchen erst nach mehrmaliger Aufforderung am 23. Januar 2023 in Kopie eingereicht habe, sei erst in diesem Zeitpunkt das Validierungsverfahren (u.a. Prüfung von Inhalt und Gültigkeit des Vorsorgeauftrags sowie der Eignung der vorsorgebeauftragen Person) eingeleitet worden.