3. 3.1 Die KESB bejahte vorliegend gestützt auf das Arztzeugnis des Dr. med. G.________ vom 9. September 2022 sowie die Wahrnehmungen des Willensvollstreckers Rechtsanwalt F.________ vor Ort im Altersheim D.________ einen Schwächezustand im Sinne des Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Weiter folgte sie der ärztlichen Einschätzung, wonach die bei AB.________ diagnostizierte Demenz mit psychotischen Zügen zu wesentlichen Einschränkungen in sämtlichen alltäglichen Bereichen führe, da die Betroffene die Welt um sich herum kaum mehr wahrnehme. Folglich verunmögliche der Schwächezustand AB.